Namensrecht

 

Bei der Eheschließung nimmt die Ehefrau normalerweise der Nachnamen des Ehemanns an. Dies ist aber nicht die einzige Möglichkeit. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird unter §1355 für deutsche Staatsbürger aufgeführt, wie das Namensrecht bei Eheschließungen anzuwenden ist.

Gemeinsamer Ehename


Ehemann und Ehefrau können einen Familiennamen bestimmen, dieser wird dem Standesbeamten mitgeteilt. Als gemeinsamer Ehename kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Name der Frau oder des Mannes gewählt werden.

Beispiel:


Frau Müller, geb. Roth und Herr Maier, geb. Maier heiraten. Der Familienname kann nun entweder für beide Müller, Roth oder Maier lauten.
Die Kinder erhalten den gewählten Namen


Doppelnamen


Der Ehegatte dessen Name nicht Ehename wird, kann dem gemeinsamen Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen hinzufügen. Er kann sowohl vorangestellt als auch angehängt werden. Allerdings geht das nicht, wenn der Name des Ehegatten bereits aus mehreren Namen besteht. Es kann dann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
Zudem kann nur einer der Ehepartner einen Doppelnamen führen. Kinder dürfen keine Doppelnamen der Eltern bekommen, für sie gilt bei der Geburt der Familienname.

Beispiel:


(1) Frau Müller, geb. Roth und Herr Maier, geb. Maier heiraten. Sie entscheiden sich für den Ehenamen Maier. Frau Müller kann nun entweder Frau Müller-Maier, Frau Maier-Müller oder Frau Maier-Roth, bzw. Roth-Maier heißen.
Die Kinder erhalten bei der Geburt den Namen Maier.

(2) Frau Forst-Keck kann bei Heirat des Herrn Kaiser jedoch nicht alle Namen behalten. Sie muss sich entscheiden ob sie lieber Frau Kaiser-Keck, bzw. Keck-Kaiser oder Frau Kaiser-Forst, bzw. Forst-Kaiser heißen möchte. Frau Forst-Keck-Kaiser geht nicht.


Getrennte Ehenamen


Braut und Bräutigam können auch nach der Eheschließung ihre eigenen Namen behalten. In diesem Fall wird dem Standesamt kein gemeinsamer Name mitgeteilt. Ehemann und Ehefrau führen also auch nach der Hochzeit den Namen, den sie vorher hatten.

Beispiel:
Frau Müller, geb. Roth und Herr Maier, geb. Maier heiraten. Beide möchten ihre Namen behalten.
Den Kindern muss jedoch ein einheitlicher Familienname gegeben werden. Es kann nicht ein Kind Müller und das andere Maier heißen.

Tod des Ehepartners oder Scheidung


Der verwitwete oder geschiedene Ehepartner behält den Ehenamen, kann aber durch eine Erklärung beim Standesamt wieder den Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Namen annehmen.

 

Lesen Sie dazu auch das Original des zugrundeliegenden Gesetzes:

§1355 Ehename

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung
nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

Quelle: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
www.juris.de
http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/gesamt.pdf